Im Zuge der Aufarbeitung der mietrechtlichen Folgen der Corona-Pandemie durch die deutschen Gerichte ist nun eine wichtige Grundsatzentscheidung des obersten deutschen Zivilgerichts ergangen.
In seinem aktuellen Urteil vom 12.01.2022 (Az.: XII ZR 8/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwar bei behördlich angeordneten Ladenschließungen wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch des Gewerbemieters auf Anpassung der Miete bestehen kann. Eine pauschale Kürzung der Miete auf die Hälfte greife aber zu kurz. Vielmehr bedürfe es einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung, bei der vor allem von Bedeutung ist, welche konkreten Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind. Insoweit sei auf den Umsatzrückgang hinsichtlich des konkreten Mietobjekts abzustellen und nicht auf den Konzernumsatz des Mieters. Es sei auch zu prüfen, welche Maßnahmen der Mieter zur Verminderung seiner Verluste ergriffen hat. Finanzielle Vorteile, z.B. staatliche Corona-Hilfen, seien bei der Einzelfallabwägung ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Entscheidung bietet Vermietern somit für die Behandlung von Mietreduzierungswünschen von Gewerbemietern infolge von behördlichen Schließungsanordnungen oder sonstigen Beschränkungen eine wichtige Argumentationshilfe.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Enno Engbers.
Tel.: +49 (89) 290719-29
E-Mail: e.engbers@rae-weiss.de