Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (BAG 30.03.2023, Az. 8 AZR 199/22) die Streitfrage entschieden, dass Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH den Mitarbeitern nicht persönlich für den gesetzlichen Mindestlohn haften, wenn dieser nicht gezahlt wird. Obwohl die Geschäftsführer möglicherweise ein Bußgeld gemäß Mindestlohngesetz zahlen müssen, ist diese Bußgeldvorschrift kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Geschäftsführern. Die Richter betonten dabei, dass die Pflichten der Geschäftsführer grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft beschränkt sind und keine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten besteht. Die Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung liegen in der Verantwortung der Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Das Urteil bedeutet, dass Geschäftsführer den Mitarbeitern nicht persönlich für den ausstehenden Mindestlohn haften und somit nicht für Schadensersatz gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können.
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