Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (BAG, Urteil vom 20.06.2023, 1 AZR 265/22) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Vermittlungsprovision an den Arbeitgeber zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, unwirksam ist. Der Fall betraf einen Arbeitsvertrag, der durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande kam. Der Arbeitgeber zahlte einen Teil der vereinbarten Vermittlungsprovision an den Dienstleister und wollte diese Provision vom Arbeitnehmer zurückfordern, nachdem dieser das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet hatte.
Das Gericht entschied, dass die Klausel über die Provisionserstattung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Sie beeinträchtigt das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes, ohne dass es gerechtfertigte Interessen des Arbeitgebers gibt. Das unternehmerische Risiko der finanziellen Aufwendungen für die Personalbeschaffung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, und es besteht kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, diese Kosten dem Arbeitnehmer aufzuerlegen. Der Arbeitnehmer erhält keinen Vorteil, der die Einschränkung seiner Arbeitsplatzwahlmöglichkeiten ausgleichen könnte.
Für die Praxis dürfte die Verwendung entsprechender Klauseln – aus Sicht des Arbeitgebers bedauerlicherweise – endgültig hinfällig sein, auch wenn durchaus Zweifel bestehen, ob das Bundesarbeitsgericht hier eine angemessene Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen vorgenommen hat. Immerhin entscheidet sich in gleichgelagerten Konstellationen der Arbeitgeber in der Regel auch wegen der Erstattungsklausel für einen bestimmten Arbeitnehmer.