Skurrile Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem renitenten Aufsichtsratsmitglied: Kaum von der Hauptversammlung gewählt, boykottierte das neue Mitglied sämtliche Sitzungen, wodurch der aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig war. In ihrer Not wollte die Gesellschaft durch das Gericht eine Ersatzmitglied bestellen lassen, um die Blockade zu lösen. Der BGH lehnte dies jedoch mit Beschluss vom 09.01.2024 (Az. II ZB 20/22) ab und empfahl als Ausweg die Abberufung.
Nach den Entscheidungsgründen sah es der BGH zwar als erwiesen an, dass das boykottierende Aufsichtsratsmitglied die Geltendmachung einer erheblichen Forderung der Gesellschaft verhindern wollte. Dennoch schloss sich der BGH den Vorinstanzen an, und versagte die Möglichkeit, durch Gerichtsverfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Stattdessen verwies der BGH die Gesellschaft auf andere Wege zur Kaltstellung des unliebsamen Aufsichtsratsmitglieds: So kann nicht nur die Hauptversammlung das boykottierende Aufsichtsratsmitglied nach § 103 Abs. 1 Satz 1 AktG abberufen. Daneben kann auch das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Mitglied nach § 103 Abs. 3 AktG abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie ein nachgewiesener Boykott. Die Stimmen der beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder genügen dabei laut BGH für diesen Beschluss, wenn – wie vorliegend – das boykottierende Aufsichtsratsmitglied die Beschlussfähigkeit schuldhaft verhindert.